Fachwissen

AHV und Mehrwertsteuer - Was hat geändert?

Per 01.01.2024 tritt die neue AHV-Reform in Kraft. Die neue Reform bietet viele Möglichkeiten im Bereich Flexibilisierung des Rentenbezugs. Als Zusatzfinanzierung der Reform wurden gleichzeitig die Mehrwertsteuersätze per 01.01.2024 erhöht.

AHV Reform

Die Stabilisierung der AHV umfasst vier Massnahmen:

  • Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalters) von Frauen und
    Männern auf 65 Jahre
  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
  • Flexiblerer Rentenbezug in der AHV
  • Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer

Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Für Leistungen ab dem 01.01.2024 gelten gegenüber der Mehrwertsteuer neue Sätze. Dabei ist es unwesentlich, wann die Rechnung gestellt wird oder der Zahlungseingang erfolgt.

bis 31.12.2023 ab 01.01.2024
Normalsatz 7.7% 8.1%
Reduzierter Satz 2.5% 2.6%
Sondersatz für Beherbergung 3.7% 3.8%

Für die Rechnungsstellung massgebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Leistungen die bis am 31.12.2023 erbracht wurden, werden zu den alten Sätzen abgerechnet, auch wenn die Rechnung erst im neuen Jahr ausgestellt wird.

Für Leistungen, die ab dem 01.01.2024 erbracht werden, gelten die neuen Sätze. Dies betrifft auch Vorauszahlungen im alten Jahr für Leistungen ab dem 01.01.2024.

Sind Leistungen über beide oder mehrere Jahre zu verrechnen, müssen diese Teilleistungen anhand des Zeitpunkts klar und separat auf der Rechnung deklariert werden. Ist die Aufteilung aufgrund des Fakturierungsprogramms unmöglich oder verzichten Sie auf diese, ist der neue höhere Steuersatz für die gesamte Rechnung anzuwenden.